Das Gesetz zur Brückenteilzeit
Ab dem 01. Januar 2019 können Arbeitnehmer*, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern einen Anspruch auf befristete Teilzeit geltend machen. Damit verbunden besteht ein Recht auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Mit diesem Gesetz soll der Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers gesichert werden, die eigene Arbeitszeit der eigenen Lebenssituation besser anzupassen. Ein konkreter Anlass muss nicht genannt werden. Für alle jetzt schon in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten gilt das Recht vollumfänglich. Um für Unternehmen dennoch eine Planungssicherheit gewährleisten zu können, liegt die zeitliche Begrenzung bei einem Jahr bis zu fünf Jahren. Zudem gibt es Zumutbarkeitsgrenzen, die vorsehen, dass Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten eine Verringerung der Arbeitszeit ablehnen können, sofern bereits 15 Arbeitnehmer bereits in befristeter Teilzeit arbeitet. Dabei werden aber nur die Arbeitnehmer berücksichtigt, die einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Verfahren der Antragstellung entsprechen nahezu den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit. Neu ist lediglich, dass der Arbeitgeber vorab mit dem Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch erörtern muss mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu kommen, die dann auch Bestand hat. Das bedeutet im Konkreten, die beantragte Teilzeit darf nicht verlängert oder verkürzt werden. Auch kann der Arbeitnehmer nicht vorzeitig aus der ursprünglich beantragten Brückenteilzeit zurückkehren.
Hinweis für Arbeitgeber:
Das Gesetz möchte dem Arbeitnehmer lediglich eine bessere Lebensplanung ermöglichen. Wer seinen Arbeitnehmern mehr Planungsfreiheit für Familie und die private Lebenssituation einräumt, wird im Ergebnis motiviertere Mitarbeiter erleben. Sie dürfen mit Eingang dieser Anträge ab 2019 rechnen. Achten Sie somit auf eine frühzeitige und vorausschauende Personalplanung unter Berücksichtigung aller eingegangenen Teilzeitarbeitsanträgen. Es empfiehlt sich optimalerweise eine Personalplanung bereits Ende Q3/Beginn Q4 des laufenden Jahres für das Folgejahr. Hier müssen insbesondere die durch die Teilzeitanträge freiwerdenden Vakanzen überprüft werden. Können diese intern abgedeckt werden? Benötigen Sie neues Personal?
Dieser Beitrag ist nicht abschließend und stellt als solcher weder eine rechtliche Beratung dar noch ersetzt er diese.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Brueckenteilzeit/hallo-2019-hallo-brueckenteilzeit.html