Der gesetzliche Mindestlohn lässt ab Januar 2018 keine Ausnahmen mehr zu
Zum 01. Januar 2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro festgesetzt worden. Für Unternehmen galt für die Umsetzung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns eine Frist vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017. Danach sind keine Ausnahmeregelungen für spezielle Branchen mehr zulässig.
Es gilt grundsätzlich, dass der gesetzliche Mindestlohn vorrangig zu Tarifverträgen anwendbar ist, sofern in diesen unterschritten. Bis 31. Dezember 2017 sind noch Abweichungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zulässig gewesen.
Im Konkreten bedeutet dies nun, dass in den abweichenden Tarifverträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Mindestentgelt von 8,50 Euro pro Stunde festgesetzt werden muss. Ab dem 01. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe 8,84 Euro dann ohne Ausnahmen für alle Branchen. Eine Unterschreitung ist nicht mehr zulässig.
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