Änderung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung

Ab dem 01. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,4 %. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Damit werden Unternehmen und Arbeitnehmer/innen  um rund 600 Millionen Euro jährlich entlastet, die jeweils die Hälfte des Beitrags zahlen. Möglich wurde dies durch die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit. Die Lohnkosten für Unternehmen sinken und den Arbeitnehmer/innen bleibt mehr vom brutto übrig.

Neue Beitragbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Ab dem 01. Januar 2020 steigen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenzen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab dem 01. Januar 2020 die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.687,50 Euro im Monat. Für privat Versicherte steigt die Versicherungspflichtgrenze auf 5.212,50 Euro im Monat.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 01. Januar 2020 eine neue Einkommensgrenze, nach der sich der Beitrag monatlich bis zu einer Höchstgrenze von 6.900,00 Euro in den alten und 6.450,00 Euro in den neuen Bundesländern bemisst.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitrag-alv-1693634

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neue-rechengroessen-ab-2020-1678774